Bundesrecht konsolidiert: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 2

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Entscheidungsträger und Mitarbeiter

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEntscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
    1. Ziffer eins
      Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
    2. Ziffer 2
      Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
    3. Ziffer 3
      sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
  2. Absatz 2Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
    3. Ziffer 3
      als überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,) oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
    Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P2/NOR40071333