Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VbVG
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
Entscheidungsträger und Mitarbeiter
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsEntscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
(2)Absatz 2Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oderals überlassene Arbeitskraft (Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,) oder auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20004425
Dokumentnummer
NOR40071333