Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
15.06.2018
Außerkrafttretensdatum
24.05.2022
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zahnärzteausweis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Familiennamen;
das Geburtsdatum und den Geburtsort,
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Vorname
Im RIS seit
19.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40203391