Artikel 1
Allgemeiner Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu können.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.