Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 8, Fassung vom 31.12.2010

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

LuF PauschVO 2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 471/2010).

Text

römisch III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als

65.500 Euro oder bei Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23,

Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, des Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben sind, soweit die Paragraphen 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004247

Dokumentnummer

NOR40068549