Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
24.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
LuF PauschVO 2006
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2006 bis einschließlich
2010 anzuwenden (vgl. § 15).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl.
BGBl. II Nr. 471/2010).
Text
V. Wechsel der Gewinnermittlungsartrömisch fünf. Wechsel der Gewinnermittlungsart
§ 14.Paragraph 14,
Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Geht der Steuerpflichtige von der pauschalen Gewinnermittlung auf Grund dieser Verordnung zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 über, so ist eine erneute pauschale Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund dieser oder einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20004247
Dokumentnummer
NOR40068555