Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 69, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 69

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familiengemeinschaft

Paragraph 69,
  1. Absatz einsFamilienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (Paragraph 61,) die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.
  3. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 62,), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (Paragraph 66,), für Freiwillige (Paragraph 67,) oder für Grenzgänger (Paragraph 68,) erteilt wurde.
  4. Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,), einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (Paragraph 61,) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40272192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P69/NOR40272192