Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 61, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 61

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    3. Ziffer 3
      sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen,
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat und
    5. Ziffer 5
      die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Absatz 2, nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.
  3. Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205372