Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 60, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 60

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Selbständige

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
    Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde dem Amt für Betrugsbekämpfung die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40217652

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P60/NOR40217652