Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 50a, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 50a

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens zwölf Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, erfüllt sind. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 gilt. Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt.
  3. Absatz 3Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Absatz eins, ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt.
  5. Absatz 5Anträge gemäß Absatz eins und 3 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von 30 Tagen zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40245643