Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 45, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 45

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
  2. Absatz 2Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
  3. Absatz 3Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
    1. Ziffer eins
      mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
    3. Ziffer 3
      als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
    4. Ziffer 4
      mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
    auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Ziffer eins bis 3 zur Gänze und im Falle der Ziffer 4, zur Hälfte erfolgt.
  4. Absatz 4Die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
  5. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
    er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
  6. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
  7. Absatz 6Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  8. Absatz 7Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
  9. Absatz 8Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
  10. Absatz 9Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  11. Absatz 10Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  12. Absatz 11Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
  13. Absatz 12Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
    Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40245640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P45/NOR40245640