Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43c, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43c

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43c

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,
    3. Ziffer 3
      sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen und
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43 c, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, oder Paragraph 42, anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, weiter vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Absatz 2, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen der Paragraphen 41, 42, 43 c, oder 47 Absatz 2, zulässig.
  4. Absatz 4,Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.
  5. Absatz 5,Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205361