Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43a, tagesaktuelle Fassung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43a

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P43a/NOR40198407