Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43a
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Absatz 2,Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40198407