sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben undsie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, g, oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und