Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 40, Fassung vom 10.03.2026

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 40

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsregister

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist - unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen - ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.
  2. Absatz eins a,Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.
  3. Absatz 2,Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) im Sinne des Absatz eins und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 84, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Schulausbildung, Vorname

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40202980