Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 50, Fassung vom 17.11.2025

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 50

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171297

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P50/NOR40171297