Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 21, Fassung vom 17.11.2025

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 21

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsErstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Ziffer 3
      Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
    4. Ziffer 4
      Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    6. Ziffer 6
      Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    7. Ziffer 7
      Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    8. Ziffer 7 a
      Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7 b, oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    9. Ziffer 8
      Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    10. Ziffer 9
      Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
    11. Ziffer 10
      Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 61,) verfügen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
  4. Absatz 4Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  6. Absatz 6Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  7. Absatz 7Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40262626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P21/NOR40262626