Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43d, Fassung vom 12.11.2024

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43d

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43d

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 43 d,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;
  4. Ziffer 4
    die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;
  5. Ziffer 5
    die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.
In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40226999