Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 60, Fassung vom 18.10.2017

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Selbständige

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
    Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40078612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P60/NOR40078612