Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
18.10.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufnahmevereinbarung
§ 68.Paragraph 68,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 70/2015
Schlagworte
Aufenthaltskosten
Im RIS seit
01.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171301