(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr 70/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,)