Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 66, Fassung vom 30.09.2017

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sozialdienstleistende

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
    4. Ziffer 4
      die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2,, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (Paragraphen 24, Absatz 4, und 26) erteilt werden.

Schlagworte

Ausbildungscharakter

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40112611