Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” einesInhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG” eines
anderen Mitgliedstaates
§ 65.Paragraph 65,
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen. Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Paragraphen 63, oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Paragraphen 63 bis 64 erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067996