Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufnahmevereinbarung
§ 68.Paragraph 68,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.
Schlagworte
Aufenthaltskosten
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067999