Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 68, Fassung vom 31.12.2009

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 68,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    eine Haftungserklärung gegenüber allen Gebietskörperschaften für Aufenthalts- und Rückführungskosten; diese Haftung endet sechs Monate nach Auslaufen der Aufnahmevereinbarung, es sei denn, sie wurde erschlichen.

Schlagworte

Aufenthaltskosten

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067999