Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 57, Fassung vom 31.12.2009

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von
Österreichern

§ 57.

Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067988