Bundesrecht konsolidiert: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53, Fassung vom 31.12.2009

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige gemäß Paragraph 52, haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Diese gilt zugleich als Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts des EWR-Bürgers.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 51, Ziffer eins, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 51, Ziffer 2, Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 51, Ziffer 3, Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 52, Ziffer 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    6. Ziffer 6
      nach Paragraph 52, Ziffer 4, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 52, Ziffer 5, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen,
    vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067984