Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 52a, Fassung vom 17.02.2026

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 52a

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gebietsbeschränkung

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins, ruhen, wenn und solange
    1. Ziffer eins
      die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
    2. Ziffer 2
      sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
    3. Ziffer 3
      ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
  3. Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins,, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GVG-B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205431