Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 70, Fassung vom 14.10.2025

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 70

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
  3. Absatz 4Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141268