Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 55a, Fassung vom 03.07.2020

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 55a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

27.12.2023

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsIst ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
    spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
  3. Absatz 3Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Mitteilung gemäß Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.
  5. Absatz 5Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (Paragraphen 15, oder 15a Absatz eins, BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder
    3. Ziffer 3
      die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG) oder widerrufen wird (Paragraph 9, AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
    Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Absatz 5, erstattet hat.
  7. Absatz 7Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
  8. Absatz 8Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Absatz 7,, zu informieren.

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40219956