Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 57, Fassung vom 07.04.2020

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 57

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wohnsitzauflage

Paragraph 57,
  1. Absatz einsEinem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
    3. Ziffer 3
      an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2a nicht mitwirkt;
    4. Ziffer 4
      im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
    5. Ziffer 5
      im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
  3. Absatz 3Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
    2. Ziffer 2
      die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
    3. Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
    4. Ziffer 4
      der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
  4. Absatz 4Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
    1. Ziffer eins
      die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
    2. Ziffer 2
      sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
    3. Ziffer 3
      ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
  5. Absatz 5Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205433