Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Beschwerden
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5)Absatz 5Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198469