Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 46b, Fassung vom 23.06.2018

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 46b

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

Paragraph 46 b,
  1. Absatz einsBei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
      1. Litera a
        auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
      2. Litera b
        erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
    2. Ziffer 2
      die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  2. Absatz 2Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 50, gilt.
  3. Absatz 3Nationale Entscheidungen gemäß den Paragraphen 52 und 66 gehen Absatz eins und 2 vor.

Schlagworte

Einreisebestimmung, Niederlassungsbehörde

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141250