Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 45c, Fassung vom 31.10.2017

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 45c

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchbeförderungsabkommen

Paragraph 45 c,
  1. Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
  2. Absatz 2In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
    2. Ziffer 2
      die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
      1. Litera a
        Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
      2. Litera b
        in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
    3. Ziffer 3
      die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141252