Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 69, Fassung vom 31.12.2013

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsEine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 73, gilt.
  2. Absatz 2Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
  3. Absatz 3Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128854