Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsWird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
(2)Absatz 2Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(3)Absatz 3Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Im RIS seit
27.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40128853