Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 68, Fassung vom 31.12.2013

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Paragraph 68,
  1. Absatz einsWird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
  2. Absatz 2Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
  3. Absatz 3Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128853