Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 54, Fassung vom 31.12.2013

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Rückkehrverbot gegen Asylwerber

Paragraph 54,
  1. Absatz einsGegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
    2. Ziffer 2
      anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
    Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
  2. Absatz 2Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 und Paragraph 61, gelten.
  3. Absatz 3Ein Rückkehrverbot gemäß Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
  4. Absatz 4Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Asylwerber mit Erlassung des Rückkehrverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
    3. Ziffer 3
      bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.
  5. Absatz 5Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  6. Absatz 6Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 4, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  8. Absatz 8Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
  9. Absatz 9Wird eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot.

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128839