Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 45, Fassung vom 31.12.2013

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zurückschiebung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsFremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten, oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden.
  2. Absatz 2In Aufträgen gemäß Absatz eins, kann die Behörde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
  3. Absatz 3Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40148969