Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 1, Fassung vom 31.12.2013

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.
  2. Absatz 2Auf Asylwerber (Paragraph 2, Ziffer 14, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 41 bis 43, 52, 53, 57 Absatz eins,, 72 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die Paragraphen 39,, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.
  3. Absatz 3Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 2,, 43 und 45 keine Anwendung.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P1/NOR40128816