Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsSchiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Auflagen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondereAuflagen im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;
die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
(3)Absatz 3Die Auflagen gemäß Abs. 1 sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.Die Auflagen gemäß Absatz eins, sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067872