Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 68, Fassung vom 30.06.2011

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

Paragraph 68,
  1. Absatz einsSchiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Auflagen im Sinn des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, der im Fall, dass der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, diesen jedenfalls mit umfassen muss;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.
  3. Absatz 3Die Auflagen gemäß Absatz eins, sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067872