Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
8. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden
1. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei
Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDie Fremdenpolizeibehörden haben
die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,
wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
(2)Absatz 2Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067856