Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Amtsbeschwerde
§ 10.Paragraph 10,
Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §§ 9 und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraphen 9 und 83 stehen dem Bundesminister für Inneres und dem Sicherheitsdirektor das Recht zu, zum Vorteil und zum Nachteil des Betroffenen beim Verwaltungsgerichtshof binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die Behörde erster Instanz Amtsbeschwerde zu erheben. Ebenso können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Berufungen gegen Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz in ihren Rechten verletzt zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), binnen sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung an die zuständige Fremdenpolizeibehörde Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067814