Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsEine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Absatz 2Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Absatz 3Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Anmerkung
§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185,
BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.
Im RIS seit
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40171331