Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 69, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 69

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsEine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
  3. Absatz 3Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Anmerkung

§ 68 wurde gemäß Art. 4 Z 185, BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben. Die Überschrift des 5. Abschnitts wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

30.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40171331