(1)Absatz eins,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.