Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 3, tagesaktuelle Fassung

Asylgesetz 2005 § 3

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Hauptstück
Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes

2. Abschnitt Anmerkung, offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt)
Flüchtlingseigenschaft

Flüchtlingseigenschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Artikel 24, Absatz 4, UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Artikel 9, der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P3/NOR40278090