(4)Absatz 4Soll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.Soll bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.