Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 29, tagesaktuelle Fassung

Asylgesetz 2005 § 29

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Text

Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. Absatz 3Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
    2. Ziffer 2
      seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
    3. Ziffer 3
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
    4. Ziffer 4
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4 bis 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
    5. Ziffer 5
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
    6. Ziffer 6
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
    Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
  3. Absatz 4Soll bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
  4. Absatz 5Erfolgte gemäß Absatz 4, eine Rechtsberatung (Paragraph 49, BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
  5. Absatz 6Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die erkennungsdienstliche Behandlung Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG) und die Durchsuchung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 BFA-VG);
    2. Ziffer 2
      die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG);
    3. Ziffer 3
      die nachweisliche Information gemäß Paragraph 5, Absatz 3, GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 9 ;,
    5. Ziffer 5
      Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;
    6. Ziffer 6
      Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (Paragraph 19, Absatz 2,);
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50 ;,
    8. Ziffer 8
      die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40214624

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P29/NOR40214624