Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 17, tagesaktuelle Fassung

Asylgesetz 2005 § 17

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Hauptstück
Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt
Allgemeines Asylverfahren

Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ein nach Artikel 26, der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Artikel 27, der Verfahrensverordnung).
  2. Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
  3. Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Absatz eins, bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
  5. Absatz 5,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Mit Einlangen der Anzeige (Absatz 5,) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  7. Absatz 7,Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel römisch vier der genannten Verordnung anzuwenden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278106

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P17/NOR40278106