(3)Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.