Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 15c, tagesaktuelle Fassung

Asylgesetz 2005 § 15c

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wohnsitzbeschränkung

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins,Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
  3. Absatz 3,Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P15c/NOR40278105