Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 15d, Fassung vom 10.07.2026

Asylgesetz 2005 § 15d

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsbeschränkung

Paragraph 15 d,
  1. Absatz eins,Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (Paragraph 2, Absatz eins und eins a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
    3. Ziffer 3
      aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
    4. Ziffer 4
      notwendig ist, um Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278107

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P15d/NOR40278107