(3)Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.