Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 15b, Fassung vom 10.07.2026

Asylgesetz 2005 § 15b

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anordnung der Unterkunftnahme

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, vorliegen,
    2. Ziffer 2
      sich der Antragsteller nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
    4. Ziffer 4
      vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder
    5. Ziffer 5
      gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016 Seite 1, erlassen wurde.
  3. Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
  6. Absatz 6,Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P15b/NOR40278104