(3)Absatz 3,Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Absatz eins, zuerkannt wird.