Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 8, Fassung vom 12.06.2026

Asylgesetz 2005 § 8

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt
Status subsidiären Schutzes

Status subsidiären Schutzes

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Artikel 18, der Statusverordnung in Verbindung mit Artikel 39, Absatz 2, der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung entzogen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Absatz eins, mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Artikel 39, Absatz 2, der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.
  3. Absatz 3,Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Absatz eins, zuerkannt wird.
  4. Absatz 4,Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Artikel 24, Absatz 4, UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P8/NOR40278096