Bundesrecht konsolidiert: Asylgesetz 2005 § 50, Fassung vom 15.12.2018

Asylgesetz 2005 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Hauptstück
Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Verfahrenskarte

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEinem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.
  2. Absatz 2Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40180795